Aufgrund des § 26 a
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I, S. 1430) hat die
Mitgliederversammlung des Flurbereinigungsverbandes Ostfriesland in seiner
Sitzung am 22. Oktober 1999 folgende neue Satzung beschlossen:
Satzung des Flurbereinigungsverbandes Ostfriesland
§ 1
Name und Sitz
(I) Der
Verband führt den Namen „Flurbereinigungsverband Ostfriesland“
(II) Der Verband
hat seinen Sitz in Aurich.
(III) Der Verband ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 26 a FlurbG und steht unter der
Aufsicht des Amtes für Agrarstruktur Aurich.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verband als Körperschaft des
öffentlichen Rechts an die entsprechenden Gesetze und Verordnungen in der
jeweils gültigen Fassung gebunden. Die hierzu ergangenen Erlasse
und Verfügungen in ihrer jeweils gültigen Fassung
sind zu beachten.
§ 2
Aufgaben des Verbandes
(I) Der
Verband dient der Durchführung von Aufgaben, die seinen Mitgliedern nach dem
Flurbereinigungsgesetz obliegen. Er tritt nach Maßgabe dieser Satzung an die
Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften.
(II) Der Verband
übernimmt für seine Mitglieder
die Heranziehung der einzelnen Teilnehmer zu Beiträgen nach §§ 19 und 106
FlurbG und die Kassen- und Buchführung in voller Verantwortung.
Folgende weitere Aufgaben werden von den Teilnehmergemeinschaften auf den Verband übertragen, sofern diese die Übertragung bestimmter Aufgaben nicht ausschließen:
a) haushaltsrechtliche Aufgaben wie
- Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfs
- Vorbereitung des Beitragsbeschlusses
- Ausübung der Anordnungs- und Feststellungsbefugnis
- Führung der Haushaltsüberwachungsliste
- Planung der Zahlungsfähigkeit
- Aufnahme von Darlehen
- Beantragung und Abrechnung öffentlicher Fördermittel
- Ausübung personalrechtlicher Befugnisse (gem. Zf. 1.4 RFlurbTGH)
- Aufstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung
- Aufbewahrung der Bücher und Belege
b) Verwaltung von Flächen und Treuhandgeschäfte
c) Ingenieur- und Bauleistungen zur Herstellung und Unterhaltung der
gemeinschaftli- chen Anlagen
d) Stellung von Vermessungsgehilfen und andere
Vermessungsnebenleistungen.
Des weiteren kann der
Verband Vorarbeiten gem. § 26 c FlurbG übernehmen, soweit die obere
Flurbereinigungsbehörde hierfür eine Beauftragung erteilt.
§ 3
Mitgliedschaft
(I) Mitglieder des Verbandes können
Teilnehmergemeinschaften aus dem Bezirk des Amtes für Agrarstruktur Aurich sein.
Ein Verzeichnis der derzeitigen Mitglieder ist Anlage der Satzung.
(II) Grundlage
der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Beitrittsbeschluß des jeweiligen
Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, der Antrag an den Verband
sowie dessen Zustimmung und die
Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(III) Jedes Mitglied
kann zum Schluß eines Haushaltsjahres aus dem Verband austreten. Der Austritt
muß mindestens sechs Monate vorher schriftlich dem Verband gegenüber erklärt
werden. Nach Abwicklung sämtlicher dem Verband gegenüber bestehender
Verpflichtungen des Mitgliedes wird der Austritt mit Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde wirksam.
(IV) Mitglieder können
ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Satzung oder Verbandsbeschlüssen zuwider
handeln. Der Ausschluß wird nur mit Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde wirksam.
(V) Die
Mitgliedschaft erlischt mit Auflösung der Teilnehmergemeinschaft.
§ 4
Beiträge
(I) Die
Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich sind.
(II) Die Höhe und
der Maßstab der Beiträge ergeben sich aus dem Haushaltsplan. Sie richten sich
nach der Leistung des Verbandes für die jeweilige Teilnehmergemeinschaft.
(III) Auf die Beiträge
können Abschläge erhoben werden.
(IV) Für Schulden des
Verbandes haften die Mitglieder anteilig nach Verfahrensfläche.
(V) Für die
Aufteilung von Vermögenswerten gilt Abs. 4 entsprechend.
§ 5
Verbandsorgane
Organe des Verbandes
sind
die
Mitgliederversammlung,
der Vorstand
und
der
Verbandsvorsitzende.
§ 6
Mitgliederversammlung
(I)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder (§ 3
Abs. 1 dieser Satzung).
(II)
Zur Mitgliederversammlung können Personen, die der Mitgliederversammlung
nicht angehören, durch den Verbandsvorsitzenden oder durch Beschluß der
Mitgliederversammlung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
(III) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens
einmal einzuberufen. Sie muß ferner einberufen werden, wenn dies mindestens die
Hälfte der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde schriftlich beantragt.
(IV)
Über den wesentlichen Hergang der Verhandlungen und über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
muß Ort und Tag der Beschlußfassung, die Namen der Anwesenden sowie deren
Funktion und den Wortlaut der Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungs- oder
Wahlergebnissen enthalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(I)
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(II) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Änderung der Satzung
b) den Haushaltsplan und die Beiträge gem. § 4 dieser Satzung.
c) die Haushaltsrechnung und die Entlastung des Vorstandes
d) die Auflösung des Verbandes
e) den Beitritt und den Ausschluß von Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung
f) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.
(III) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand Auskunft über die Tätigkeit des Verbandes verlangen.
§ 8
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
(I) Der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Der Verbandsvorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
(II)
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur dann
beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied die Form und
Frist der Ladung rügt.
(III)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede Teilnehmergemeinschaft hat
eine Stimme. Es wird offen abgestimmt; auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim
abzustimmen.
(IV) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen gewählt; auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(V) Über Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beschlußfassung über einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der Tagesordnung ist, kann nur erfolgen, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied der Beschlußfassung widerspricht.
(VI) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
(VII)
Der Beschluß über die Auflösung des Verbandes
bedarf einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(VIII)
Können Beschlüsse nach den Absätzen VI und VII
nicht gefasst werden, weil es an der erforderlichen Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder mangelt, treten in einer eigens zu diesen Beschlüssen einberufenen
ausserordentlichen Mitgliederversammlung an die Stelle der stimmberechtigten
Mitglieder die entsprechenden Mehrheiten der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Zusammensetzung und
Wahl des Vorstandes
(I)
Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 6 weiteren
ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat einen
Stellvertreter. Wählbar ist nur ein Vorstandsmitglied einer
Teilnehmergemeinschaft.
(II) Die
Mitglieder wählen die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter mit der
Mehrheit der abgegeben Stimmen auf 5 Jahre.
(III) Die
Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ordentliche und
stellvertretende Vorstandsmitglieder dadurch abberufen, daß sie an deren Stelle
neue Vorstandsmitglieder wählt.
(IV) Der Vorstand wählt
aus der Mitte der ordentlichen Vorstandsmitglieder den Verbandsvorsitzenden
sowie dessen Stellvertreter.
(V) Ist der
Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlußunfähig, so führt
der Verbandsvorsitzende die Geschäfte des Vorstandes. Eine Nachwahl ist
unverzüglich durchzuführen.
(VI) Die ordentlichen
und stellvertretenden Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich. Auf Bestimmung
der Flurbereinigungsbehörde zahlt der Verband der Teilnehmergemeinschaften eine
Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnisse und Aufwand.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(I) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes,
soweit nicht nach § 7 der Satzung die Mitgliederversammlung oder nach § 12 der
Vorstandsvorsitzende zuständig ist.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a) die Aufstellung des Haushaltsplanes
b) die Festsetzung von Abschlägen zu den Verbandsbeiträgen
c) die Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume
d) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung des Personals
e) die Anlage des Geldvermögens
f) die Aufstellung der Haushaltsrechnung
und
g) die Vergabe von Arbeiten sowie der Abschluß von Verträgen und
Vereinbarungen nach § 2 dieser Satzung
(II) Der Vorstand
erläßt zur Regelung des Dienstbetriebes im Verband eine Geschäftsordnung und die
Geschäftsverteilung.
(III) Der Vorstand kann
Aufgaben dem Verbandsvorsitzenden zur Erledigung übertragen.
(IV) Der Vorstand hat
über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm der Verbandsvorsitzende
vorlegt.
§ 11
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes
(I) Der
Verbandsvorsitzende lädt den Vorstand und die Aufsichtsbehörde schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
(II) Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(III) Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird offen abgestimmt; auf
Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.
(IV) § 6 Abs. IV dieser
Satzung findet entsprechende Anwendung.
§ 12
Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
(I) Der
Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er
beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der
Tagesordnung ein und leitet sie. Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane
auszuführen.
(II) Der
Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte
und die ihm nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
Er ist ferner berechtigt, anstelle des Vorstandes in dringenden Fällen
Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu besorgen.
Von den Maßnahmen hat er den Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(III) Der
Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
(IV)
Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen der Geschäftsverteilung seine
Aufgaben delegieren.
§ 13
Stimmberechtigung und
Mitwirkung in besonderen Fällen
(I)
Die Mitglieder der Teilnehmerversammlung und des Vorstandes dürfen bei
solchen Beschlußfassungen nicht mitwirken, die ihnen selbst, ihren Ehegatten,
ihren Verwandten bis zum 3. Grade oder Verschwägerten bis zum 2. Grade einen
Vorteil verschaffen können.
Insbesondere sind die Vorstandsmitglieder im Fall der Abstimmung über die
Entlastung des Vorstandes (§ 7 Abs. 2 lit. c dieser Satzung) selbst nicht
stimmberechtigt, sofern sie gleichzeitig Vertreter der Teilnehmergemeinschaft in
der Mitgliederversammlung sind. Für diesen Fall ist die Stimmberechtigung auf
einen anderen Vertreter der jeweils betroffenen Teilnehmergemeinschaft zu
übertragen, um deren Stimmberechtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung zu
gewährleisten.
(II) Der
Vorstandsvorsitzende darf nicht an Geschäften oder Abstimmungen mitwirken, wenn diese ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum
3. Grade oder Verschwägerten bis zum 2. Grade einen Vorteil verschaffen können.
§ 14
Geschäftsführung
Der Verband unterhält am Verbandssitz eine
Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäftsführer.
§ 15
Haushalt
(I)
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle im
Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu erwartenden
Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält.
(II)
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Prüfung
Die Kassen- und Buchführung sowie die Haushaltsrechnung des Verbandes
werden durch die Flurbereinigungsbehörde geprüft.
§ 17
Zustimmungsvorbehalte der Flurbereinigungsbehörde
Der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde bedürfen insbesondere
a) der Haushaltsplan
b) der Erwerb von Grundstücken
c) die Vereinbarungen des Verbandes mit Dritten über die Verwaltung von
Flächen
d) die Aufnahme von Darlehen für die Teilnehmergemeinschaften
e) die Festsetzung des Beitragsmaßstabes
f) die Treuhandgeschäfte
g) die Haushaltsrechnung
h) der Einsatz sowie die Änderung der vom Verband zur Erfüllung seiner
Aufgaben
erforderlichen Software
§ 18
Zustimmungsvorbehalte der oberen Flurbereinigungsbehörde
Der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde bedürfen insbesondere:
a) der Beitritt einer Teilnehmergemeinschaft zum Verband
b) der Austritt oder Ausschluß einer Teilnehmergemeinschaft aus dem
Verband
c) Satzungsänderungen
d) die Auflösung des Verbandes
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit
dem Tage der Veröffentlichung durch die obere
Flurbereinigungsbehörde
in Kraft.
Aurich, den 22. Oktober
1999
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Ort, Datum
Verbandsvorsitzender
Veröffentlicht in den jeweiligen Amtsblättern der Landkreise am
01.03.2010: Amtsblatt für den Landkreis Leer
28.02.2010: Amtsblatt für den Landkreis Wittmund
25.02.2010: Amtsblatt für den Landkreis Aurich.
Anlage zur Satzung
Verzeichnis der
Mitgliedsteilnehmergemeinschaften
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